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Satzung

Seit 17.06.2010 ist unser Verein im Vereinsregister Traunstein (VR 200826) eingetragen.

§1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen FANGA - im folgenden Verein genannt -
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 83052 Bruckmühl und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Rosenheim einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
  3. Dieser Verein soll auch in Burkina Faso als gemeinnütziger Verein eingetragen werden. Sitz in Banfora, Region „Cascade“.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2. Zweck

  1. Ziel dieses Vereins ist es, bedürftige junge Menschen und soziale Randgruppen im westafrikanischen Staat Burkina Faso zu unterstützen.
    Zu diesem Zweck sollen gesammelte Sach- und Geldspenden verwendet werden.
    Außerdem sollen Bedürftige Hilfe bei der Befriedigung der Grundbe-dürfnisse erhalten.
    Ziel ist ebenfalls die Betreuung von Menschen, die eine Patenschaft in Burkina Faso übernehmen wollen.
    Weiterhin sollen ansässige gemeinnützige Institutionen/ soziale Organisationen unterstützt werden.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  5. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§3. Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.

§4. Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person, die das 10. Lebensjahr vollendet hat,  eine juristische Person oder eine Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
  2. Beitrittsanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben ihrem Aufnahmeantrag eine schriftliche Bestätigung beizufügen, in der die Erziehungsberechtigten das Einverständnis zur Aufnahme in den Förderverein sowie die Übernahme der selbständigen Haftung neben dem Minderjährigen für alle im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft ihres Kindes entstehenden Kosten erklären. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch Austritt
    • durch Tod
    • durch Ausschluss
  4. Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand beendet werden. Sie endet außerdem, wenn das Mitglied mit der Zahlung eines Jahresbeitrags länger als ein Jahr im Rückstand ist. Es werden keine Beitragsanteile zurückerstattet.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn dieser grobe Verstöße gegen das Vereinsinteresse feststellt. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, über welche die Mitgliederversammlung entscheidet.

§5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

Alle Mitglieder sind verpflichtet,

    1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern,
    2. ihren finanziellen Beitragsverpflichtungen nachzukommen
    3. die Bestimmungen der Satzung einzuhalten
    4. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes anzuerkennen, zu beachten und diesen Folge zu leisten
    5. mögliche Interessenkonflikte gegenüber dem Verein dem Vorstand offenzulegen
    6. den Namen „FANGA“ nur in Verbindung mit der Arbeit des Vereins zu nutzen

§6. Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.


§7. Spenden, sonstige Zuwendungen und Vermögenserträge

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden durch Spenden, sonstige Zuwendungen und Vermögenserträge aufgebracht.


§8. Verwaltungsausgaben

Die Verwaltungsausgaben des Vereins werden durch die Mitgliedsbeiträge, Spenden, sonstige Zuwendungen und Vermögenserträge finanziert.
 

§9. Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.


§10. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung


§11. Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljähriges Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  3. Die Mitgliederversammlung kann in realer oder virtueller Form (Video-/Telefonkonferenz) erfolgen. Die Form der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand bestimmt und den Mitgliedern bei Einberufung mitgeteilt.
  4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme des Jahresberichts
    • Entgegennahme des Kassenberichts
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl bzw. Neuwahl des Vorstandes
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Vereinsauflösung
    • Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
    • Genehmigung von Ausgaben des Vorstandes, die nicht dem Satzungszweck gemäß § 2 Absatz 1, 2 dienen, und mehr als 10 % der voraussichtlichen Jahreseinnahmen betragen

§12. Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat schriftlich durch den Vorstand, mit Bekanntgabe der vorher festgesetzten Tagesordnung, entweder per E-Mail oder durch Zustellung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

    Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch in Textform     gem. § 126 b BGB erfolgen.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
  3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§13. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.


§14. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassierer geleitet. Nimmt kein Vorstandsmitglied teil, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 4 Vereinsmitglieder teilnehmen. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Die Beschlussfassung kann in realer oder virtueller Form (Video-/Telefonkonferenz) erfolgen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
    Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins, ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied beim Vorstand eingesehen werden.

§15. Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. und dem Kassenwart.
  2. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
  3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
    3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    4. Verwaltung des Vereinsvermögens
    5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
    6. Führen der laufenden Geschäfte des Vereins,
    7. Beschlussfassung über Angelegenheiten des Vereins soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  6. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Vorstandssitzungen können in realer oder virtueller Form (Video-/Telefonkonferenz) erfolgen. Die Einladung geschieht formlos unter Mitteilung der Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden.
  7. Die Vorstandschaft beschließt in realer oder virtueller Form mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder teilnehmen oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  8. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  9. Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf seiner Wahlzeit
    1. ein Vorstandsmitglied kann ohne Einhaltung einer Frist sein Amt schriftlich niederlegen
    2. der Vorstand ist dann berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen
    3. auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§16. Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke vorhandene Vermögen wird dem eingetragenen Verein: Sahel e.V.,Geschäftsstelle Sabine Duwe, Strohberg 2, 24306 Plön zugeführt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 26.03.2010 beschlossen und am 22.11.2020 geändert.

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